Allgemeine Mietbedingungen

§ 1 Allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragsparteien

1. Der Vermieter ist verpflichtet, dem Mieter die in der Kommission (Lieferschein) aufgeführten Geräte -Pumpen und Material- auf die vereinbarte Dauer (bei GRINDEX-Fabrikaten 7 Tage Mindestmiete) zu überlassen. Alle Pumpentypen werden wie das Material nach Kalendertagen berechnet. Materialien können in keinem Falle von der Miete befreit werden.

2. Ein Mietstillstand der angemieteten Pumpen kann vom Vermieter bei Schlechtwetterperioden während der Wintermonate gewährt werden. Entscheidend dabei ist aber die Freimeldung der Anlage vor oder am ersten Tag der Ausfallzeit. Ein nachträglich gemeldeter Mietstillstand kann nicht berücksichtigt werden. Es entscheidet aber ausschließlich der Vermieter über Stillstandszeiten, die dem Mieter mit einem Stillstandsrabatt von 50 % der Gesamtmiete auf die Anlage pro Kalendertag (auch GRINDEX-Fabrikate) vergütet wird.

§ 2 Beginn der Mietzeit

Die Mietzeit beginnt mit dem Tage, an dem das Gerät- mit allem zu seiner Inbetriebnahme erforderlichem Zubehör- vor 12.00 Uhr auf dem Betriebsgelände des Vermieters verladen oder einem Frachtführer übergeben worden ist. Mit der Absendung geht die Gefahr der Beförderung auf den Mieter über. Mindestmietdauer 3 Kalendertage, bei Grindex-Fabrikaten 7 Kalender-tage.

§ 3 Haftung

Alle Risiken gehen zu Lasten des Mieters. Für verloren gegangenes oder beschädigtes Material sowie entstandenen Schaden durch unsachgemäße Wartung haftet der Mieter. Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die durch den Gebrauch des Gerätes sowie durch Personal des Vermieters entstehen. Dieses Personal gilt ausschließlich als Erfüllungs- bzw. Verrichtungshilfe des Mieters.

§ 4 Mietberechnung und Mietbezahlung

1. Es gelten die Mietbestimmungen laut unseren Auftragsbestätigungen. Mietberechnungen erfolgen bei längeren Mietprojekten 14-tägig am 1. und 16. eines jeden Monats. Kurzzeitige Mieten werden vom Vermieter zwischenzeitlich in Rechnung gestellt.

2. Ist der Mieter mit der Bezahlung eines fälligen Betrages länger als 10 Tage nach letzter Mahnung vor Zahlungsbefehl im Rückstand, so ist der Vermieter berechtigt, das vermietete Gerät ohne Anrufung des Gerichtes auf Kosten des Mieters, der den Zutritt zu dem Gerät und den Abtransport desselben zu ermöglichen hat, abzuholen und darüber anderweitig zu verfügen. Die dem Vermieter aus dem Vertrag zustehenden Ansprüche bleiben bestehen, jedoch werden Beträge, die der Vermieter innerhalb der vereinbarten Vertragsdauer etwa durch anderweitige Vermietungen erzielt hat, nach Abzug der durch die Rückholung und Neuvermietung entstandenen Kosten abgerechnet. Der Mieter tritt in Höhe der vereinbarten Mietschuld seine Ansprüche gegenüber dem Bauherrn, bei dem die Geräte eingesetzt sind, an den Vermieter ab.

§ 5 Nebenkosten

1. Die Tagesmiete versteht sich ohne Kosten für:

  1. Ver-, Be- und Entladung
  2. Frachten und Transporte bei Hin- und Rücklieferung
  3. Gestellung von Betriebsstoffen und Personal
  4. Reparatur- und Verlustrechnung des nicht ordnungsgemäß zurück gelieferten Materials
  5. Montagen der Grundwasserabsenkung

2. Erfolgt die Rücklieferung des Gerätes in ordnungs- und vertragsgemäßem Zustand direkt an einen Nachmieter, so hat der Mieter nur die Kosten für die ursprünglich vereinbarte Rücklieferung zu tragen.

§ 6 Unterhaltspflicht des Mieters

1. Der Mieter ist verpflichtet:

  1. das gemietete Gerät vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen.
  2. für sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Gerätes Sorge zu tragen.
  3. notwendige Instandsetzungsarbeiten, auch wenn sie durch höhere Gewalt verursacht worden sind, sofort dem Vermieter anzuzeigen, der dann sachgerecht unter Verwendung von Originalersatzteilen, auf Kosten des Mieters, Abhilfe zu schaffen hat.

2. Die erforderlichen Ersatzteile sind durch den Vermieter zu beziehen. Erklärt der Vermieter nicht unverzüglich auf Anfrage des Mieters, dass er die be- nötigten Originalersatzteile in derselben Frist und mit den gleichen Kosten wie der Mieter beschaffen werde, ist der Mieter berechtigt, sich die Originalersatzteile selber zu beschaffen.

§ 7 Beendigung der Mietzeit

1. Der Mieter ist verpflichtet, die beabsichtigte Rücklieferung des Gerätes dem Vermieter rechtzeitig vorher anzuzeigen.

2. Die Mietzeit endet an dem Tage, an dem das Gerät mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in ordnungs- und vertragsgemäßem Zustand auf dem Lagerplatz des Vermieters oder einem vereinbarten anderen Bestimmungsort nach 10.00 Uhr eintrifft, frühestens jedoch mit dem Ablauf der vereinbarten Mietzeit.

§ 8 Rücklieferung des Gerätes

Wünscht der Vermieter die Rücklieferung an einen anderen Ort, so hat er dieses dem Mieter rechtzeitig mitzuteilen. Der Mieter hat das Gerät in einwandfreiem und betriebsfähigem Zustand zurückzuliefern oder zur Abholung bereitzuhalten. Die Schlussinstandsetzung hat er auf seine Kosten vor Rücklieferung vorzunehmen. Wird das Gerät verspätet zurückgesandt und/oder die Schlussinstandsetzung vor Rücklieferung unterlassen, so kann der Vermieter über den Anspruch § 9 hinaus vom Mieter Ersatz des nachweislich hierdurch entstandenen Schadens verlangen.

§ 9 Pflichten des Mieters in besonderen Fällen

1. Der Mieter darf einem Dritten weder das Gerät weitervermieten noch Rechte aus diesem Mietvertrag abtreten oder Rechte irgendwelcher Art an dem Gerät einräumen.

2. Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergl. Rechte an dem Gerät geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich durch Einschreiben Anzeige zu erstatten und den Dritten hiervon durch Einschreiben in Kenntnis zu setzen.

3. Verstößt der Mieter gegen die vorstehenden Bestimmungen zu 1. und 2., so ist er verpflichtet, dem Vermieter alle entstandenen Schäden hieraus zu ersetzen.

§ 10 Verlust der Mietgegenstände

1. Sollte es dem Mieter aus irgendwelchen Gründen, auch wenn er diese nicht zu vertreten hat sowie in Fällen höherer Gewalt, unmöglich sein, die ihm nach § 10 Ziff. 3. obliegenden Verpflichtungen zur Rückgabe des Gerätes einzuhalten, so ist er verpflichtet, gleichwertigen Ersatz in natura zu leisten.

2. Der Vermieter hat jedoch das Recht, statt des Naturalersatzes eine Entschädigung in Geld zu verlangen. In diesem Falle ist der Betrag zu leisten, der zur Beschaffung eines gleichwertigen Gerätes am vereinbarten Rücklieferungsort und im Zeitpunkt der Entschädigung erforderlich ist.

3. Bis zum Eingang der vollwertigen Ersatzleistung ist die vereinbarte Miete in voller Höhe weiterzuzahlen.

§11 Miet- Kaufbestimmungen

1. Wünscht der Mieter eine käufliche Übernahme der angemieteten Geräte und der Vermieter ist in der Lage, diese Geräte für seinen Lagerbestand sofort wieder zu beschaffen, so kann in der Regel ein Mietkauf-Geschäft abgewickelt werden. Es entscheidet darüber aber ausschließlich der Vermieter. Der Mieter muss einen beabsichtigten Kauf rechtzeitig schriftlich anzeigen.

2. Der Vermieter unterbreitet dem Mieter (Käufer) ein Angebot.

3. Die vom Mieter gezahlte Miete für die angemieteten Geräte kann gutgeschrieben werden. Einen Rabattanspruch auf das gebrauchte Material hat der Mieter in diesen Fällen nicht. Die angemieteten Geräte bleiben bis zur vollständigen Zahlung Eigentum des Vermieters. Gerichtsstand Celle.

§ 12 Sonstige Bestimmungen

1. Sollte irgendeine Bestimmung dieses Vertrages aus irgendeinem Grund unwirksam sein, so werden davon die übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt.

2. Die Ausübung eines Zurückhaltungsrechtes und die Aufrechnung mit Gegenforderungen stehen dem Mieter nicht zu.

3. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand- auch für Klagen im Urkunden- und Wechselprozess- ist für beide Teile und für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung der Hauptsitz des Vermieters oder- nach seiner Wahl- der Sitz einer Niederlassung oder Zweigniederlassung. Der Vermieter kann auch am allgemeinen Gerichtsstand des Mieters klagen.

Gerichtsstand Celle, Handelsregister Lüneburg HRB 100026,
Geschäftsführer: Dr. Thomas Stankiewicz, Philip Stankiewicz